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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.09.2012 - L 7 KA 38/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeut. Sonderbedarfszulassung. Beherrschung einer besonderen Kommunikationsmethode

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beherrschung einer besonderen Methode zur Verständigung mit sprachbehinderten Menschen (hier: augmentative alternative Kommunikation) begründet keinen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.08.2014; Aktenzeichen B 6 KA 33/13 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen tragen die anderen Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Sonderbedarfszulassung des Klägers zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Zulassungsbezirk Berlin.

Der 1954 geborene Kläger ist Diplompsychologe und Diplomsoziologe. Er ist seit Januar 1999 als Psychologischer Psychotherapeut approbiert und wurde im Februar 2007 als solcher in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eingetragen.

Am 30. Juni 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Sein Antrag beziehe sich auf die Unterversorgung in der psychotherapeutischen Behandlung zweier Klientengruppen, nämlich zum einen von solchen, die nicht sprechen bzw. eine massive Sprachbehinderung haben und mit einem bereits zugelassenen Therapeuten die Psychotherapie nicht durchführen können, weil sie nicht verstanden werden, und zum anderen von solchen, die Englisch als Muttersprache spr...

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