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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.11.2006 - L 9 KR 145/02

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Orientierungssatz

1. Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung setzt ein Beschäftigungsverhältnis in nichtselbständiger Arbeit voraus. Dieses verlangt persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber.

2. Bloße Gefälligkeiten, welche einen ernsthaften Willen zum Abschluss und zur Durchführung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erkennen lassen, begründen ein solches nicht. Dies gilt erst recht dann, wenn ein schriftlich geschlossener Arbeitsvertrag nicht umgesetzt worden ist.

3. Ein ernsthaft gewolltes und durchgeführtes Beschäftigungsverhältnis verlangt die erkennbare Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Anderenfalls fehlen die erforderlichen typischen Eigenschaften eines Arbeitnehmers.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1998.

Die Kläger sind der Ehemann und die Töchter der 1940 geborenen und 2001 verstorbenen R B (B), mit der sie bis zu deren Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und deren Erben sie sind. Vor dem hier streitbefangenen Zeitraum war B zuletzt in der Zeit vom 15. August bis zum 31. Dezember 1995 versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Am 9. September 1998 wurde sie wegen einer kardialen Dekompensation, in deren Folge ihr ein Herzschrittmacher implantiert wurde, im J K B notfallmäßig aufgenommen und dort zunächst bis zum 28. September 1998 sowie kurze Zeit später erneut vom 14. Oktober bis zum 30. Oktober ...

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