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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.04.2016 - L 1 KR 476/12 KL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Arzneimittel. Anpassung eines Festbetrags durch den GKV-Spitzenverband. Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Rechtsschutzbedürfnis eines pharmazeutischen Unternehmers. Anforderungen an eine Prognoseentscheidung bei einem mehrere Monate zurückliegendem Bewertungsstichtag. Auswirkungen einer eingeschränkten Lieferfähigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage und zur Beschwer eines pharmazeutischen Unternehmers im Klageverfahren gegen einen vom GKV-Spitzenverband festgesetzten Festbetrag für Arzneimittel.

2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anpassung eines Festbetrages für Arzneimittel bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf von mehreren Monaten zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Wirksamwerden der Festbetragsanpassung einschließlich einer eingeschränkten Lieferfähigkeit des Produkts.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.05.2018; Aktenzeichen B 3 KR 9/16 R)

BSG (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen B 3 KR 9/16 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anpassung eines Festbetrags für Arzneimittel.

Die Klägerin ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der (u.a.) Arzneimittel mit dem Wirkstoff “Epoetin alfa „ unter der Bezeichnung “Epoetin alfa Hexal „ und “Binocrit „ auf den Markt bringt. Die genannten Arzneimittel gehören zur Gruppe der Antianämika , für die erstmals am 15. Februar 2005 eine Festbetragsgruppe der Stufe 2 gebildet wurde. Die Festbetragsgruppe wurde durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2011 (Bundesanzeiger v. 3. Februar 2012, S. 469) neu gefasst (Antianämika , andere, Gruppe 1).

Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 unterrichtete der Beklagte die sachzustä...

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