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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.03.2014 - L 31 AS 1348/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsberechtigter. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Unabhängigkeit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. nicht bei ausdrücklicher Erklärung fehlender Arbeitsbereitschaft. Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde. Hinwirken auf Vollzug der Ausreisepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. In den Fällen des strukturellen Sozialleistungsmissbrauchs - hier Aufenthalt von EU-Ausländern ohne Freizügigkeitsrecht zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen - besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis zur Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Diese politisch unerwünschte Folge hat ihre Ursache zum einen in der gesetzlichen Regelung im SGB 2, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht voraussetzt und zum anderen in einer nicht ausreichenden Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Ausländerbehörde beim Gesetzesvollzug.

2. Im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) des Bundessozialgerichts, nach der der gewöhnliche Aufenthalt iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2 rein tatsächlich zu bestimmen ist, steht auch das offensichtliche Fehlen eines Freizügigkeitsrechts eines EU-Ausländers der Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen.

3. EU-Ausländer, die weder zur Arbeitsuche eingereist sind noch ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht von einem arbeitenden Angehörigen geltend machen können, sondern Sozialleistungen zur Integration in Anspruch nehmen wollen, erfüllen bis zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Ausländerbehörde bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung...

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