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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.12.2013 - L 23 SO 26/11 KL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Festsetzung eines Vergütungssatzes für gesondert berechnete Investitionskosten für eine Pflegeeinrichtung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Schiedsstelle gem § 80 SGB 12 (nach den Grundsätzen des sog externen Vergleichs) über die Vergütung für investitionsbedingte Aufwendungen für den Betrieb eines Pflegeheims.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.2015; Aktenzeichen B 8 SO 19/14 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 93.592,50 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Schiedsspruch der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - über die Vergütung für investitionsbedingte Aufwendungen für den Betrieb eines Pflegeheimes im Zeitraum 05. Februar 2007 bis 31. Januar 2008.

Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden ebenfalls: Die Klägerin) betreibt seit dem Jahr 2003 das Seniorenzentrum “An der W E„ in L, eine nicht öffentlich geförderte Pflegeeinrichtung mit zunächst 102, seit dem 1. Oktober 2007 mit 107 Pflegeplätzen.

Am 29. April 2003 schloss die Klägerin mit dem Sozialhilfeträger eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab, in der die als betriebsnotwendig bewerteten Investitionskosten pro Person und Betreuungstag für die vollstationäre Dauerpflege mit 9,20 € festgelegt wurden.

Nach Auslaufen dieser Vereinbarung legte die Klägerin im Rahmen von Neuverhandlungen eine Aufstellung der betriebsnotwendigen Investitionskosten vor, aus der sich ein Investitionskostensatz von 19,06 € pro Berechnungstag ergab.

Am 14. Dezember...

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