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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.08.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlanges Gerichtsverfahren. Altfall. Verzögerungsrüge. Unverzüglichkeit. Monatsfrist. angemessene Verfahrensdauer. allgemeiner Wertungsrahmen. Pensionierung des Kammervorsitzenden. Kammerwechsel. unvorhergesehene Erkrankung der neuen Kammervorsitzenden. monatsweise Entschädigung. sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren ist eine Verzögerungsrüge nur dann als unverzüglich iS des Art 23 GRüGV (juris: ÜberlVfRSchG) erhoben anzusehen, wenn sie innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes bei Gericht eingeht.

Eine auf Pensionierung eines Richters und einen damit einhergehenden Kammerwechsel zurückzuführende Verfahrensverzögerung muss sich das beklagte Bundesland zurechnen lassen.

Eine auf eine Erkrankung eines Richters zurückzuführende Verfahrensverzögerung ist dem beklagten Bundesland nicht anzulasten, solange nicht unverzügliche Gegenmaßnahmen geboten wären.

Aus dem in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgegebenen Richtwert folgt, dass sich für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro errechnet.

Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen.

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 60 AL 4877/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 900,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu drei Viertel, die Klägerin zu ein Viertel zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des zuletzt unter dem Aktenzeichen S ...

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