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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.03.2010 - L 19 AS 829/09 B PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewertes. Zulässigkeit der vollständigen Rücknahme der Bewilligung von Leistungen bei Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Leistungsträgern. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Rücknahme der Leistungsbewilligung. Statthaftigkeit. Einseitige Erledigungserklärung. Hinreichende Erfolgsaussicht

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 € nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Beschwerden gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nur ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.

2. Fordert der Grundsicherungsträger einen Hilfebedürftigen zur Antragstellung bei einem anderen Leistungsträger auf und kommt der Hilfebedürftige dieser Aufforderung nur unzureichend nach, ist zweifelhaft, ob der Grundsicherungsträger eine daraufhin verfügte vollständige Rücknahme der Bewilligung von Leistungen auf mangelhafte Mitwirkung stützen kann. Denn § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II sieht vor, dass der Leistungsträger selbst den Antrag stellen kann, falls Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2009 geändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozess-kostenhilfe ohne Bestimmung einer Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt C A, Rstraße, B...

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