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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2011 - L 1 KR 288/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Mindestbindungsfrist. kein Sonderkündigungsrecht wegen ungünstiger Satzungsänderung durch Wahlkrankenkasse. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bindungsfrist des § 175 Abs 4 SGB 5 gilt auch bei anschließenden Satzungsänderungen durch die gewählte Krankenkasse.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 175 Abs 4 S 1 SGB 5 mit der achtzehnmonatigen Mindestbindung an die Wahl der Krankenkasse bei Ausübung des Wahlrechts verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 GG.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der ehemals bei der Beklagten freiwillig krankenversicherte Kläger begehrt von dieser noch die Erstattung von Kosten für Präventionsmaßnahmen, welche aus seiner Sicht nur entstanden sind, weil die Beklagte ihm zu Unrecht ein Sonderkündigungsrecht versagt habe.

Der 1962 geborene Kläger kündigte seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse (= alte TK) am 30. Mai 2008 mit Wirkung zum 31. Juli 2008. Grund der Kündigung war, dass diese nicht mehr die Kosten für Präventionsmaßnahmen im bisherigen großzügigen Umfang übernahm. Er wechselte am 1. August 2008 zur IKK-Direkt, weil diese nach ihrer damaligen Satzung im Gegensatz zu der der Beklagten nicht nur zwei Präventionsmaßnahmen pro Jahr bis zu maximal je 75 € bezuschusste, sondern die vollen Kosten für Maßnahmen bis einem Höchstbetrag von 12 € je Kurseinheit von 1 Stunde und 18 € je Kurseinheit von 1,5 Stunden übernahm. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts zum Wechsel der Krankenkasse war dem Kläger nicht bekannt, dass die alte TK mit der IKK-Direkt fusionieren wollte. Nachdem der Kläger e...

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