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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.01.2009 - L 25 B 1969/08 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. europarechtskonforme Auslegung bei Unionsbürgern. Ausländer nach EuFürsAbk

 

Orientierungssatz

1. Es bestehen Zweifel, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ist, weil die für sie maßgebliche Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004 S. 77) möglicherweise gegen Art. 12 (Gleichbehandlungsgebot) und Art. 18 (Unionsbürgerschaft) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) verstößt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2008 - L 14 B 282/08 AS ER).

2. Aus dem von der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich ratifizierten Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 Teil II S. 564) lässt sich unter Umständen herleiten, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates des Abkommens angewandt werden kann.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2008 hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 27. November 2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in volle...

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