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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2012 - L 14 AS 1363/12 B ER, L 14 AS 1364/12 B PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs

 

Leitsatz (amtlich)

Zur - vorläufigen - Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges.

 

Orientierungssatz

Ein allein auf die - vorläufige - Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs (in eine noch nicht konkret bezeichnete Wohnung) gerichteter Antrag ist - ebenso wie eine entsprechende Klage - unzulässig, weil selbst durch die begehrte Feststellung ein (weiterer) Streit zwischen den Beteiligten - ob nämlich die Aufwendungen für eine neue Wohnung angemessen sind - nicht auszuschließen ist.

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerinnen, “unter Abänderung des Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01.06.2012 - S 104 AS 11452/12 ER - vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Umzug der Beschwerdeführerinnen wegen glaubhaft gemachter Gesundheitsgefahren aus ihrer derzeitigen Wohnung in der U Str., in angemessenen Wohnraum erforderlich ist„, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen im Übrigen wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht und die Beiordnung des Rechtsanwalts T W wird abgelehnt.

 

Gründe

Nachdem die Antragstellerinnen ihr ursprüngliches, zunächst noch mit der Beschwerde weiterverfolgtes Begehren auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für von ihnen benannte neue Unterkünfte mit Rücksicht darauf, dass diese nicht mehr zur Verfügung stehen, fallengelassen haben und nunmehr die - vorläufige - Feststellung begehren, dass ein Umzug aus ihrer derzeitigen Wohnung in angemessene...

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