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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.04.2007 - L 5 B 473/07 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für mehrtägige Klassenfahrt. in tatsächlicher Höhe zu übernehmen

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat diesen vielmehr zu Recht auf den am 14. Februar 2007 bei Gericht gestellten Antrag vorläufig verpflichtet, die Kosten für eine fünftägige Klassenreise nach London für D W in der tatsächlich anfallenden Höhe von 347,00 € und nicht nur in Höhe von 260,00 € zu übernehmen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen, auf die der Senat nach eigener Prüfung Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), der Fall. Insbesondere ist vorliegend ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat sieht es nicht nur als überwiegend wahrscheinlich, sondern als sicher an, dass das Gericht den Antragsgegner in der Hauptsache verpflichten wird, die Kosten für die Klassenreise für D W in der tatsächlich entstandenen Höhe zu übernehmen. Denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der s...

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