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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2016 - L 9 KR 412/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5. Antragsvoraussetzungen. keine Kostenübernahme einer ambulanten Doppelmembranfiltrationsapherese

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V setzt einen inhaltlich konkreten, bewilligungsfähigen Antrag voraus.

2. Zu den Voraussetzungen eines Antrags nach § 13 Abs 3a SGB V im Einzelnen.

 

Orientierungssatz

1. Die ambulante Doppelmembranfiltrationsapherese stellt eine neue Behandlungsmethode dar, für die es an einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt.

2. Ein Anspruch auf Versorgung mit einer ambulanten Doppelmembranfiltrationsapherese ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5).

3. Zu Leitsatz 1 vgl LSG Essen vom 26.5.2014 - L 16 KR 154/14 B ER ua.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2015 hat gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keinen Erfolg.

A. Soweit der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für bereits durchgeführte Doppelmembranfiltrationsapheresen in der I-Tagesklinik C zu erstatten, ist der Antrag derzeit bereits unzulässig, weil er nicht beziffert ist. Darüber hinaus ist sein Antrag aber auch unbegründet.

1.) Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung kann nur § 13 Abs. 3 bzw. 3a Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) sein. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3/ Abs. 3a SGB V hat stets die Zahlung...

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