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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2015 - L 25 AS 443/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nach § 16 c Abs. 1 S. 1 SGB 2 Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Notwendigkeit liegt dann vor, wenn sich die Geschäftsidee ohne den Gegenstand nicht umsetzen lässt oder der bereits bestehende Betrieb nicht fortgeführt werden kann.

2. Bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen dann zuerkannt werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur - hilfsweise darlehensweisen - Übernahme von Aufwendungen für eine Standmiete und Transportkosten im Zusammenhang mit einer im Juli 2015 in Monaco stattfindenden Kunstmesse in Höhe von insgesamt 5.000,- Euro begehrt, ist nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ersche...

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