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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.06.2012 - L 20 AS 1322/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anspruch erwerbsfähiger Unionsbürger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz. Prüfung der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses von Unionsbürgern für Ansprüche nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Beiladung des Sozialhilfeträgers im Rechtsstreit gegen Träger der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Anders als in Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG, bei denen ggf. eine Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen ist, sind die Gerichte im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich nicht berechtigt, formelle Gesetze als unwirksam zu behandeln. Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht lediglich Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht hat.

2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 ist von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - sog. Unionsbürgerrichtlinie - gedeckt, soweit Leistungen zum Lebensunterhalt begehrt werden.

3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO 883/2004 vereinbar.

4. Die Regelung des § 21 SGB 12 stellt eine Norm zur Abgrenzung der Hilfesysteme nach dem SGB 2 und dem SGB 12 anhand der Erwerbsfähigkeit dar.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2012 mit Ausnahme der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und der Antrag der Antragsteller abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfa...

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