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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufforderung zur Rentenantragstellung durch den Grundsicherungsträger. Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Antragstellung anstelle des Grundsicherungsempfängers

 

Orientierungssatz

1. Die in § 5 Abs 3 S. 1 SGB 2 zugunsten des Grundsicherungsträgers eingeräumte Befugnis zur Stellung von Anträgen auf Leistungen eines anderen Trägers anstelle eines Grundsicherungsempfängers führt im Regelfall zur Pflicht des Grundsicherungsempfängers, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das in der Vorschrift eingeräumte Ermessen dient dann als intendiertes Ermessen im Wesentlichen dazu, im Einzelfall besonderen Gründen Rechnung tragen zu können, die ein Abweichen vom Regelfall geboten erscheinen lassen.

2. Hat ein Grundsicherungsempfänger das 63. Lebensjahr vollendet und verweigert er das Stellen eines Rentenantrags, so ist der Grundsicherungsträger im Regelfall gehalten, den Rentenantrag anstelle des Grundsicherungsempfängers für diesen zu stellen. Dabei stellt allein der Umstand, dass bei einem vorzeitigen Rentenbeginn Abschläge bei der Höhe der Altersrente in Kauf zu nehmen sind, keinen Grund dar, vom vorzeitigen Rentenbezug abzusehen.

3. Die Aufforderung eines Grundsicherungsträgers an einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Rentenantrag zu stellen, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. August 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Aufforderung zur Rentenantragsstellung. Die 1950 geborene Antragstellerin steht im Leistungsbe...

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