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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.09.2009 - L 20 B 2247/08 AS PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kürzung der Regelleistung. Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Statthaftigkeit der Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes von 750 €

 

Orientierungssatz

Bei einer Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde einen Betrag von 750 Euro übersteigt, §§ 73a Abs. 1 S. 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - um 10 v. H.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 311,00 Euro monatlich zzgl. Kosten der Unterkunft für die Zeit bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 312,00 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft.

Mit Bescheid vom 05. November 2007 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 den der Klägerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II um monatlich 10 v. H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihr zustehenden Gesamtbetrages. Der Betrag der monatlichen Absenkung wurde auf 31,00 Euro festgesetzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. November 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 zurück. Mit der am 19. Dezember 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage ...

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