Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Klage gegen vorläufigen Bescheid. Rechtsschutzbedürfnis. vorläufige Leistung. Bindungswirkung. Ermessen. Einkommen. Selbsteinschätzung
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen vorläufigen Bescheid.
Normenkette
SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1a; SGB III § 328; SGB X §§ 31, 39 Abs. 2; Alg II-VO § 2a Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, §§ 77, 96; ZPO § 114 S. 1, §§ 115, 119 Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2007 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt M G,
Sstraße, B
beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die von dem bedürftigen Kläger beabsichtigte Rechtswahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Angefochten ist im Hautsacheverfahren der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007, mit dem der Beklagte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig gewährt hat und dabei die vom Kläger beg...