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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.07.2015 - L 25 AS 543/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Pflicht zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente. Umfang der Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Aufforderung zur Rentenantragstellung

 

Orientierungssatz

Die Entscheidung, ob ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, der das 63. Lebensjahr vollendet hat, zur Stellung eines Antrags auf Altersrente aufgefordert werden soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dabei stellt die Pflicht zur Antragstellung den gesetzlichen Regelfall dar, so dass von einem insoweit intendierten Ermessen auszugehen ist, das nur beim Vorliegen besonderer Gründe dazu berechtigt, vom gesetzlichen Leitbild abzuweichen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin dazu aufgefordert hat, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen.

Der Antrag der Antragstellerin ist in Bezug auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Denn abweichend vom Regelfall des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hat die gegen den Bescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 erhobene Klage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in V...

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