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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.04.2006 - L 16 R 1555/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sog. Drei-Fünftel-Belegung für die Rente wegen Erwerbsminderung kann nur durch Entrichtung von Pflichtbeiträgen, nicht aber von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.

2. Aufgrund einer von der Arbeitsverwaltung bindend verhängten Sperrzeit entsteht eine Lücke im Versicherungsverlauf, die auch nicht mehr durch die nachträgliche Entrichtung freiwilliger Beiträge geschlossen werden kann.

3. Freiwillige Beiträge sind nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung.

4. Hat die Arbeitsverwaltung mit dem Sperrzeitbescheid den Versicherten informiert, dass die Sperrzeit keine Ausfallzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, so ist eine Zulassung des Versicherten zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Beitragslücke nicht möglich.

 

Orientierungssatz

1. Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sog. Drei-Fünftel-Belegung für die Rente wegen Erwerbsminderung kann nur durch Entrichtung von Pflichtbeiträgen, nicht aber von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.

2. Aufgrund einer von der Arbeitsverwaltung bindend verhängten Sperrzeit entsteht eine Lücke im Versicherungsverlauf, die auch nicht mehr durch die nachträgliche Entrichtung freiwilliger Beiträge geschlossen werden kann.

3. Freiwillige Beiträge sind nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März, der dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine Schuldlosigkeit des ...

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