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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.01.2017 - L 25 AS 2835/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung in einem Urteil oder Gerichtsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Beschwerden gegen eine in einem Urteil/einem Gerichtsbescheid getroffene Kostenentscheidung durch erstmals belasteten Dritten.

Statthaftigkeit der Beschwerde (verneint - LSG Berlin-Potsdam vom 19.7.2016 - L 10 AS 334/16 B - juris)

 

Orientierungssatz

Eine Vorschrift, aus der sich ein unmittelbares Beschwerderecht ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift des § 172 Abs 1 SGG hat nur Entscheidungen im Blick, die nicht Urteil oder Gerichtsbescheid sind. Auch eine entsprechende Anwendung des § 172 Abs 1 SGG oder ein auf andere Weise abgeleitetes Beschwerderecht kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGG § 172 Abs. 1, § 197a; VwGO § 158 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Cottbus in dem Gerichtsbescheid vom 24. November 2015 (S 44 AS 1930/15) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die von dem Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Cottbus in dem Gerichtsbescheid vom 24. November 2015 (S 44 AS 1930/15), mit der das Sozialgericht dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist unzulässig.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt...

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Sozialgerichtsgesetz / § 172 [Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen]
Sozialgerichtsgesetz / § 172 [Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen]

  (1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.  (2) ...

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