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LSG Berlin Beschluss vom 12.01.2005 - L 9 KR 53/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beanstandung eines Summenbeitragsbescheides. Widerrufsverfahren

 

Orientierungssatz

Soweit ein Arbeitgeber mit seinem Vorbringen zur Benennung der einzelnen Beschäftigten erstmals im Prozess und mehrere Jahre nach der Betriebsprüfung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens den Summenbescheid zu Fall bringen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Vielmehr muss er, wenn er nach Abschluss des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens noch eine personenbezogene Beitragsbemessung anstrebt, diese in einem Widerrufsverfahren nach § 28f Abs 2 S 5 SGB 4 und damit in einem besonderen Verwaltungsverfahren geltend machen. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber dann allerdings nicht nur die Möglichkeit der personenbezogenen Beitragsfestsetzung aufzeigen, sondern zugleich alle für die individuelle Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben mitteilen (vgl BSG vom 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R = SozR 3-2400 § 28f Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen B 12 KR 9/05 B)

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und über die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Die Beigeladene zu 2) führte am 20. November 1997 auf einer Baustelle in B-K, G Str. , eine Außenprüfung durch. Dabei wurden verschiedene ausländische, sozialversicherungsrechtlich und einwohnermelderechtlich nicht erfasste Arbeitnehmer festgestellt. Als Arbeitgeber wurde der Kläger als Inhaber der Firma S C, Holz- und Bautenschutz, K-str. , in B ermittelt. Die Beklagte stellte einen Schaden zu Lasten der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Höhe von 42.603,92 DM fest. Dieser Sachverhalt führte zum Erlass eines Strafbefehls des Amtsgerichts ...

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