Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2. Behörde. Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren. Regelleistung. Versicherungsbeiträge für Haftpflicht- und Hausratversicherung. Absetzung vom einzusetzenden Einkommen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 ist eine Behörde iS des § 1 Abs 2 SGB 10 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. In dieser Eigenschaft ist sie gemäß § 70 Nr 1 SGG parteifähig.
2. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 tritt im Sozialgerichtsprozess als Prozessstandschafter der Bundesagentur für Arbeit bzw des kommunalen Trägers auf.
3. Versicherungsbeiträge für eine Haftpflicht- oder Hausratversicherung gehören nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts iS des § 20 Abs 1 SGB 2.
4. Soweit die Absetzung der Versicherungsbeiträge vom einzusetzenden Einkommen Einkommensbezieher im Vergleich zu einkommenslosen Leistungsempfängern begünstigt, liegt darin keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung. Denn die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind durch unterschiedliche Voraussetzungen (vorhandenes bzw fehlendes Einkommen) bedingt (vgl BVerwG vom 28.5.2003 - 5 C 8/02 = NJW 2004, 87).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wesentlichen noch die Übernahme der Kosten für eine Haftpflicht- und Hausratversicherung.
Der 1956 geborene Antragsteller lebt alleine in einer 61 m2 großen Drei-Zimmer-Wohnung in S. Auf seinen Antrag vom 23.09.2004 bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.11.2004 für den Z...