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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 30.04.2014 - L 2 AS 4839/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Vorverfahrenskosten. Unzulässigkeit des Widerspruchs. Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes wegen Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. fehlende Verwaltungsakteigenschaft

 

Orientierungssatz

Die nach Erlass eines Rückforderungsbescheides durch den Grundsicherungsträger vom Hauptzollamt übersandte Vollstreckungsankündigung ist selbst kein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10. Kosten des Widerspruchsverfahrens können aufgrund der Unzulässigkeit des Widerspruchs nicht erstattet werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2015; Aktenzeichen B 14 AS 38/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren.

Unter dem Datum 18. Februar 2013 erhielt die Klägerin zwei Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts L.-Vollstreckungsstelle (Bl. 19, 22 LSG-Akte). Es habe für die Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Hessen Forderungsmanagement) die Vollstreckung durchzuführen. Dabei handele es sich um einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt des Jobcenters H. vom 24. August 2011 (Gesamtbetrag 427,80 €) sowie einen weiteren Bescheid des Jobcenters H. vom 24. Juli 2012 (82,02 €).

Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Februar 2013 über ihren Bevollmächtigten zwei Widersprüche (Bl. 395 bzw. 403 der Verwaltungsakte-VA). Die im Bescheid vom 24. Juli 2012 genannte Erstattungsforderung sei durch Vergleich vor dem Sozialgericht Mannheim am 7. August 2012 im Verfahren S 7 AS 200/12 auf 51 € ermäßigt und zwischenzeitlich bezahlt worden. Gegen den Bescheid vom 24. Au...

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