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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.04.2009 - L 11 EL 5023/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeldanspruch. Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds. Einbeziehung in das deutsche System der sozialen Sicherheit und Fürsorge. selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gewährung von Elterngeld für Mitglieder der in Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräften, des zivilen Gefolges und ihrer Angehörigen steht Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZAbk vom 3.8.1959 (BGBl II 1961, 1183, 1218) iVm den Vorschriften des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat) vom 19.6.1951 (BGBl II 1961, 1190) entgegen.

2. Die Rspr des BSG zum Erziehungsgeld, wonach es keinen Grund gibt, rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung, die außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge begründet worden sind, nur deshalb zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der NATO-Streitkräfte, des zivilen Gefolges oder Angehörige handelt (zuletzt BSG vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 8), ist auf das BEEG übertragbar.

3. Solche rechtlichen Beziehungen liegen noch nicht vor bei einer vor ihrer Elternschaft selbstständig Tätigen, die allein zurückliegende Beitragzeiten in der Rentenversicherung, eine freiwillige Unternehmerversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie eine private Pflege(pflicht)-versicherung aufweisen kann und nicht Arbeitgeberin sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen B 10 EG 11/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Ta...

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