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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.10.2022 - L 5 KA 107/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztpraxis. Finanzierung der im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur entstehenden Kosten. keine Erstattung von Lohnkosten für Praxismitarbeiter. Behebung und Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware

 

Orientierungssatz

Eine Erstattung von Lohnkosten für Praxismitarbeiter, welche für die Behebung und den Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware als Folge der Inbetriebnahme des TI-Konnektors und Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) und damit zweifelsfrei nicht für in der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anl 32 BMV-Ä) geregelte Aufwände entstanden sind, sieht weder § 291a Abs 7 SGB 5 idF vom 21.12.2015 noch die TI-Finanzierungsvereinbarung vor. Es handelt sich weder um erstmalige Ausstattungskosten noch um Kosten, die dem Vertragsarzt im laufenden Betrieb der TI entstanden sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 569,66 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht der Umfang der Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem Anschluss der vertragsärztlichen Praxis des Klägers an die Telematikinfrastruktur (TI) im Rahmen des Honorarbescheides für das Quartal 3/2018 in Streit.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Quartal als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in S zugelassen.

Mit Honorarbescheid vom 15.01.2019 für das Quartal 3/2018 berechnete und setzte die Beklagte das Honorar des Klägers fest. Bestandteil der Gesamtsumme i.H.v. 101.063,16 € war für die Betriebskosten der TI ein Betrag i.H.v...

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