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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.01.2005 - L 2 U 1071/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. besonderes Heilverfahren. H-Arzt-Verfahren. Zulassungsstreitigkeit. §§ 31ff Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger 2001 vom 29.11.2000. Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am H-Arzt-Verfahren 2001. fachliche Befähigung. zweijährige unfallmedizinische Tätigkeit "nach" der Approbation. Rechtmäßigkeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs eines Facharztes für Orthopädie auf Beteiligung am H-Arzt-Verfahren gem §§ 34 Abs 2, 34 Abs 1 S 2 SGB 7 iVm § 31 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 29.11.2000 und Nr 2 der "Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am H-Arztverfahren" (Anforderungen 2001) mangels Vorliegens der fachlichen Befähigung (hier: Nichtberücksichtigung der unfallmedizinischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum an einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik).

2. Die Einschaltung der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Aufstellung der Anforderungen 2001 ist sinnvoll und zweckmäßig und steht weder zu Gesetz noch Satzungsrecht in Widerspruch. Die Unterscheidung in § 34 Abs 1 S 2 und 3 SGB 7 einerseits und § 34 Abs 3 S 1 SGB 7 andererseits zwischen "Unfallversicherungsträgern" und "Verbänden der Unfallversicherungsträger" hat zur Überzeugung des Senats keine rechtserhebliche Bedeutung.

3. Die Anforderungen 2001 sind rechtmäßig, insbesondere sind die gesetzeskonkretisierenden Festlegungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit allein nach der Approbation verrichteter ärztlicher Tätigkeiten nicht zu beanstanden, und verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz gem Art 3 Abs 1 GG noch die Berufsausübungsfreiheit gem Art 12 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.09.2006; Akten...

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