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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.09.2003 - L 12 AL 224/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Nichterfüllung der Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. Arbeitslosmeldung. Arbeitslosigkeit. Korrektur. Vergleich. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Liegen die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vor (Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit), so ist eine Korrektur der Rahmenfrist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Urteil oder Vergleich nachträglich verlängert wird, nicht möglich.

2. Der Beginn der Rahmenfrist des § 124 Abs 1 SGB 3 knüpft an die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Stammrechts, nicht jedoch an den Zeitpunkt der Antragstellung an. Während die Antragstellung durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zeitlich verschoben werden kann, ist dies bei den in § 124 Abs 1 SGB 3 maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung nicht der Fall.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen B 11 AL 70/03 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 1.11.2001 streitig.

Die ... 1961 geborene Klägerin reiste am 14.6.1996 in die Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedlerin ein. Die Beklagte bewilligte ihr vom 15.7. bis 27.11.1996 (Erschöpfung des Anspruchs) Eingliederungshilfe.

Am 25.10.2001 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt Lörrach (AA) arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Hierbei gab sie an, vom 31.10.2000 bis zum 11.10.2001 bei der Firma M beschäftigt gewesen zu sein. Weitere Beschäftigungsverhältnisse hätten nicht bestanden Die Arbeitgeberin bestätigte in der Arbeitsbescheinigung vom 20.11.2001 eine Beschäftigung vom 1.11.2000 bis 11.10.2001. Das Arbeitsverhältnis sei am 11.10.2001 von der Arbeitgeberin wegen vertragswidrig...

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