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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.2000 - L 8 RA 2233/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß der Beitragserstattung bei Recht auf freiwillige Versicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 210 Abs 1 Nr 1, Abs 2 und Abs 3 SGB 6 ist verfassungskonform. Dadurch, daß nur solche Beamte Anspruch auf Beitragserstattung haben, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, werden nicht gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt.

2. Ein verfassungswidriger Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition scheidet bereits deshalb aus, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt ist und gerade keine Unterhaltsersatzfunktion hat. Dies unterscheidet ihn von dem Versichertenrentenanspruch, der unter die Eigentumsgarantie des Art 14 GG fällt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge streitig.

Der ... 1966 geborene Kläger war vom 01. August 1983 bis 31. Juli 1987, 01. bis 06. März 1989 sowie vom 01. Oktober 1991 bis 31. Januar 1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem er durch Urkunde vom 12. März 1997 als Sozialinspektor zum Beamten auf Lebenszeit ab 01. April 1997 ernannt worden war, beantragte er am 26. Mai 1997 bei der Beklagten die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge. Nach Überprüfung der Wartezeit lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. Juni 1997 mit der Begründung ab, für den Kläger bestehe das Recht zur freiwilligen Versicherung. Den hiergegen am 26. Juni 1997 ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1997 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 28. November 1997 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Z...

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