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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.10.2002 - L 5 AL 4655/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 20.11.2000; Aktenzeichen S 5 AL 1848/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. November 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 11. Mai 2000 bis 14. Juli 2000 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Anwartschaftszeit für die Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) erfüllt ist.

Die am 7. Mai 1976 geborene Klägerin (deutsche Staatsangehörige) meldete sich am 4. Mai 2000 mit Wirkung zum 11. Mai 2000 beim Arbeitsamt Reutlingen arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Nach den dem Arbeitsamt vorgelegten Arbeitsbescheinigungen war sie vom 1. März 1998 bis 30. November 1999 zunächst geringfügig beschäftigt (vom 1. Dezember 1998 bis 30. Juni 1999 mit monatlichen Arbeitsentgelten zwischen 489,06 DM und 617,63 DM ) und später teilzeitbeschäftigt bei der P. Musical-Produktions GmbH H. (Arbeitsentgelte für die Monate Juli 1999 bis einschließlich Oktober 1999 1482 DM bzw. 1300 DM- für November 1999 erhielt die Klägerin kein Entgelt mehr) und vom 1. November 1999 bis einschließlich 24. April 2000 auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 1999 bei dem A. Skiclub A. Z. (eine Betriebsstätte der A. Hotel GmbH bzw. zwischenzeitlich AG) in Z. als Darstellerin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag zum 24. April 2000 beendet. Die Arbeitszeit betrug 48 Stunden pro Woche bei einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich (umgerech...

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