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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2000 - L 3 AL 588/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Abwicklung ergangener Verwaltungsakte. Verfassungsmäßigkeit. Anhörung

 

Orientierungssatz

1. § 239 S 2 AFG ist auf die Fälle der Zahlung unter Vorbehalt bzw die Fälle nicht bindend gewordener Erstattungsbescheide nicht entsprechend anwendbar und verstößt in der hier gefundenen Auslegung nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

2. § 239 S 1 setzt nicht die bloße Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide voraus, sondern stellt auf das Nichtvorliegen der Erstattungspflicht ab. Ein eventueller Anhörungsmangel und die damit verbundene formelle Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide könnten somit den Rücknahmeanspruch nach dieser Vorschrift nicht begründen. Dies gilt auch für § 44 SGB 10, der nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die Anhörungspflicht dient.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und von der Beklagten getragener Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung für die Zeit vom 22.11.1984 bis 30.04.1985 im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit des ... 1924 geborenen, ledigen J G (G.).

G. war seit März 1971 bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt als Packer. Das Arbeitsverhältnis, für das die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber tarifvertraglich ausgeschlossen war, endete durch Auflösungsvertrag vom 19.08.1983 zum 31.03.1984 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 13.884,80 DM. Im Zeitpunkt des Ausscheidens war zuletzt für Februar 1983 das Arbeitsentgelt abgerechnet worden. G. hatte im Februar 1983 bei 17 gearbeiteten Tagen mit 138,83 Arbeitsstunden ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.906,90 DM und im Januar 1983 bei 19 Arbeitstagen und 154,34 geleisteten Arbeitsstunden ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.115,75 DM erzielt. Die tarifliche wöchentliche ...

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