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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2832/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. keine Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. sozialhilferechtlicher Bedarf. Zeitpunkt der Fälligkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (bei freiwilliger Krankenversicherung), die auf den Beitragsmonat bezogen im Folgemonat fällig werden, entsteht damit auch erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Beitrag ist daher vom Sozialhilfeträger nicht mehr zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 12 mehr besteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen B 8 SO 3/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages der Klägerin für den Monat Juni 2009 in Höhe von 155,99 € zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr.

Die am 1966 geborene Klägerin war vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 freiwillig krankenversichert bei der Barmer Ersatzkasse (BEK); damit war sie seit diesem Zeitpunkt auch pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung. Sie bezog vor dem 1. Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Freiburg (ARGE). Nachdem Dr. H. vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Freiburg in seinem Gutachten vom 18. April 2006 festgestellt hatte, dass die Klägerin voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht erwerbsfähig sei, hob die ARGE mit Bescheid vom 27. April 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicheru...

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