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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.10.2008 - L 3 AS 2648/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung der in Nr 2400 VV RVG bestimmten Kappungsgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Nr 2400 VV RVG bestimmte Kappungsgrenze erhöht sich bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dadurch umfangreich oder schwierig wird. Von Nr 1008 VV RVG bleibt die Kappungsgrenze unberührt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.12.2009; Aktenzeichen B 14 AS 83/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein sogenanntes isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) zu erstatten hat.

Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Am 10.08.2006 beantragten die Kläger die Kostenzusage für eine andere Wohnung, worauf ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2006 eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu einer Angemessenheitsgrenze von maximal 252,90 € erteilte.

Am 28.08.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sei die Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen.

Mit Bescheid vom 11.09.2006 erteilte die Beklagte hierauf eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 €.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte der Beklagten hierauf mit, dass sich damit der Widerspruch erledigt habe und machte gleichzeitig mit Kostennote vom 26.09.2006 die ...

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