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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.06.2010 - L 11 EG 3115/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. Bestimmung des Bemessungszeitraums. Elternzeit mit Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG für ein älteres Geschwisterkind. Regelungslücke. analoge Anwendung von § 2 Abs 7 S 5 BEEG

 

Orientierungssatz

Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt bleiben in analoger Anwendung des § 2 Abs 7 S 5 BEEG die Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die anspruchsberechtigte Person Erziehungsgeld nach dem BErzGG für ein älteres Kind erhalten hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2011; Aktenzeichen B 10 EG 10/10 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.

Die 1965 geborene Klägerin ist verheiratet und war als Realschullehrerin bis Juni 2005 berufstätig. Nach der Geburt ihrer älteren Tochter A. K. 2005 befand sie sich bis zum 02. August 2006 in Elternzeit und bezog vom 05. Juli 2005 bis zum 04. Juli 2006 Bundeserziehungsgeld (Erzg). Vom 03. August 2006 bis zum 30. November 2006 war die Klägerin wieder als Realschullehrerin teilzeitbeschäftigt und bezog ein Gehalt in Höhe von 3.346,98 € brutto. Ab 01. Dezember 2006 befand sie sich in Mutterschutz. Auch für den Monat Dezember 2006 erhielt die Klägerin Brutto-Bezüge iHv 3.346,98 € (Arbeitgeberbescheinigung Bl. 17 der Verwaltungsakten der Beklagten). Für die Zeit vom 03. August 2006 bis 31. Dezember 2006 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Klägerin auf insgesamt 16.769,23 €.

In der Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gestalteten sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie folgt:

Monat

Brutto

Steuern

Werbungskosten

netto

Dez 04

3.205,49 €

678,52 €

76,67 €

2.450,30 €

Jan 05

3.205,49 €

723,33 €

76,67 €

2.405,49 €

Feb 05

3.205,49 €

690,17 €

76,67 €

2.438,65 €

Mrz 05

3.205,49 €

690,17 €

76,67 €

2.438,65 €

A...

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