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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.07.2015 - L 11 KR 1601/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10. zuständiger Leistungsträger. gesetzliche Krankenkasse. gesetzliche Unfallversicherung. keine Bindungswirkung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung des die Erstattung begehrenden Unfallversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse. Verletztengeld. andauernde Arbeitsunfähigkeit. berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung. Behandlungsbedürftigkeit. mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles gem § 11 Abs 1 SGB 7. Gesundheitsstörungen infolge einer Heilbehandlung. Knieverletzung. Arthroskopie

 

Leitsatz (amtlich)

Im Erstattungsverfahren einer Berufsgenossenschaft (BG) gegen eine Krankenkasse nach § 105 SGB 10 kommt einem von der BG gegenüber dem Versicherten erlassenen, bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt keine Tatbestandswirkung zu.

 

Orientierungssatz

1. § 105 SGB 10 erfasst ausschließlich den Verstoß gegen die sachliche/örtliche/funktionale Zuständigkeit, die Leistungserbringung muss aber im Übrigen rechtmäßig sein, so dass diese voll überprüfbar ist und die Beklagte deshalb nur eine objektiv rechtmäßige Leistungsentscheidung der Klägerin hinzunehmen hat.

2. Zur Anerkennung von mittelbaren Unfallfolgen infolge einer durchgeführten Heilbehandlung gem § 11 Abs 1 SGB 7, wenn sich ex post betrachtet herausstellt, dass die Beschwerden nicht auf Unfallfolgen beruhten.

 

Normenkette

SGB X § 105; SGB VII § 11 Abs. 1, §§ 45-46; SGB V § 11 Abs. 5

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen B 1 KR 29/15 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.02.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 12.838,53 € f...

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