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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Elterngeld. Forschungsstipendium in den USA. Wohnsitz im Inland. mehr als einjähriger Auslandsaufenthalt. unbezahlter Urlaub. Rumpfarbeitsverhältnis. kein weiteres Arbeitsverhältnis im Ausland. Gleichheitssatz. Schutz der Familie. Sozialstaatsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ehefrau eines bei einer Universitätsklinik angestellten Arztes, der unter Wegfall des Anspruchs auf Entgelt von seiner Arbeitgeberin beurlaubt wurde und im Rahmen eines Stipendiums der Deutschen Forschungsgemeinschaft an einer Universität in den USA wissenschaftlich tätig ist, hat für die Dauer eines gemeinsamen Aufenthalts der Familie in den USA keinen Anspruch auf Elterngeld.

 

Orientierungssatz

1. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (juris: SozSichAbk USA) gilt nicht für Elterngeldleistungen und ist auf diese auch nicht übertragbar.

2. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (vgl LSG Stuttgart vom 22.1.2013 - L 11 EG 3335/12 und BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 = SozR 3-5870 § 2 Nr 36).

3. Ein Rumpfarbeitsverhältnis, das durch eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten getroffene, den ursprünglichen Arbeitsvertrag abändernde Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und das “automatische„ Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des Auslandseinsatzes gekennzeichnet ist, reicht für die Ausstrahlungswirkung des § 4 SGB 4 nicht aus (vgl BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 =...

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