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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Anfechtungs- und Leistungsklage. maßgeblicher Zeitpunkt. Sozialhilfe. Renovierungskosten für Mietwohnung. kein Übergangsrecht im SGB 2. Schönheitsreparatur. keine Kostentragung mangels Pflicht zur Durchführung. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Anfechtungs- und Leistungsklage kann ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein als der der mündlichen Verhandlung. Das gilt dann, wenn sich dies aus dem materiellen Recht ergibt.

2. Das SGB 2 enthält keine Übergangsvorschriften. Ihm kann nicht entnommen werden, dass sich das SGB 2 auf abgeschlossene Sachverhalte aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten beziehen soll. Bis Ende 2004 entstandene Ansprüche auf BSHG-Leistungen müssen auch nach dessen Außerkrafttreten noch nach diesem realisiert werden.

3. Ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Renovierungsbedarf besteht nur, wenn der Hilfesuchende mietvertraglich zu den entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Ist eine vertragliche Überwälzung der Erhaltungspflicht des § 535 BGB durch eine Klausel in einem Formularvertrag nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, kann ein entspr Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht entstehen.

 

Orientierungssatz

Gemäß § 21 Abs 1a BSHG kommen einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung, mithin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für die Aufwendungen für sog Schönheitsreparaturen in Betracht.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Gewährung von einmaligen Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen nach den B...

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