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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2012 - L 7 SO 1686/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Umzugskosten. kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes

 

Orientierungssatz

1. Die Notwendigkeit des Umzugs iS des § 35 Abs 2 S 6 SGB 12 setzt einen Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft voraus. Demnach kann eine Entscheidung über die Zustimmung zu Umzugskosten wegen Notwendigkeit des Umzugs nicht ohne ein konkretes Wohnungsangebot erfolgen.

2. Die Übernahme von Umzugskosten ist zwar auch bei einem nicht notwendigen Umzug möglich; auch hier ist jedoch in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, ob wegen einer Unangemessenheit der neuen Unterkunft alsbald ein neuerlicher Umzug ansteht. Somit kann auch eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs 2 S 5 SGB 12 nicht ohne ein konkretes Wohnungsangebot ergehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen B 8 SO 15/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Zusicherung, dass die Kosten für einen Umzug in eine Wohnung nahe der ihrer Kinder übernommen werden.

Die 1932 geborene Klägerin, i. Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis vom 2. April 1997, bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zunächst nach dem Grundsicherungsgesetz sowie seit dem 1. Januar 2005 nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie bewohnt alleine eine 27,53 m² große Einzimmerwohnung in F. (Stadtteil H.). Die hierfür anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (Grundmiete € 253,08, kalte Nebenkosten € 35,92 und € 69.- Heizung und Warmwasse...

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