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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung/Pflegeversicherung. Versorgungsbezüge. Beitragspflicht von Renten aus französischen Zusatzrentensystemen ARRCO und AGIRC

 

Leitsatz (amtlich)

Renten aus den französischen Zusatzrentensystemen ARRCO und AGIRC sind keine Versorgungsbezüge iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V.

(Revision wurde vom Senat zugelassen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.02.2012; Aktenzeichen B 12 KR 19/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie der Bescheid vom 14. April 2005 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei Zusatzrenten, die der Kläger aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind.

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1. Oktober 2000 eine (vorgezogene) Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B (DRV). Er ist seit 1. April 2002 als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Außer seiner Rente von der DRV erhält der Kläger auch drei Renten aus Frankreich. Neben der gesetzlichen Rente von der französischen Rentenversicherung (“Caisse nationale d‚assurance vieillesse„ - CNAV) bezieht er zwei Zusatzrenten. Die Zusatzrente von IREPS (“Institution de retraites et de prévoyance des salariés„) gehört zum Altersversorgungssystem ARRCO (“Association pour le régime de retraite complémentaire des salarieés„) und die Zusatzrente von CIRCACIC (“Caisse in...

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