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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.09.1996 - L 4 Kr 2404/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei Grenzgängern

 

Orientierungssatz

Für die Gewährung von Krankengeld an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat (als Deutschland) wohnen, ist das für die Bemessung der Leistung maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen, als ob diese in der Bundesrepublik Deutschland wohnten. Damit sind die zu berücksichtigenden Steuern fiktiv zu ermitteln und die im Wohnland zu zahlenden Steuern bleiben außer Betracht. Darin liegt weder ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 48 EGVtr.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 3 RK 20/96)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes (Krg).

Der am 27. Mai 1950 geborene Kläger, der im Elsaß (Frankreich) lebt und französischer Staatsbürger ist, war bei der S. Schallschutz- und Abgasanlagen GmbH in K. als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Da er der Beschäftigung von seinem Wohnort aus als sogenannter Grenzgänger nachging, waren aufgrund des zwischen Frankreich und Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens von seinem Lohn keine Steuern abzuführen. Ab 15. Januar 1992 war er arbeitsunfähig und erhielt bis 29. Februar 1992 den Lohn fortgezahlt; ab 1. März 1992 bezog er Krg. Vom 21. Juli bis 18. August 1992 mit Schonungszeit bis 21. August 1992 befand er sich in einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme und erhielt Übergangsgeld und von der Beklagten einen Krankengeldspitzenbetrag. Anschließend arbeitete er wieder. Am 9. Oktober 1992 trat erneut Arbeitsunfähigkeit ein. Wegen der Höhe des vom 10. bis 21. Oktober 1992 gezahlten Krg ist beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 5 Kr 2753/93 ein gesonderter Rechtsstreit anhängig.

Durch Bescheid vom...

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