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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht - Notärztin im Rettungsdienst - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung. Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Notärzte, die an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst teilnehmen, die im Rahmen dessen in einen Dienstplan eingeteilt sind und mit den Rettungssanitätern sowie Rettungsassistenten arbeitsteilig zusammenwirken, üben eine abhängige Beschäftigung aus.

2. Dem steht nicht entgegen, dass der dem Kläger übertragene Rettungsdienst ebenso wie die notärztliche Versorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellt und auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg, des Rettungsdienstplanes sowie weiteren Vereinbarungen durchgeführt wird und dem Kläger dabei keine ausdrückliche Verpflichtung auferlegt wurde, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die benötigten Notärzte bereitstehen.

3. Zur Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (Drittanfechtungsklage).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2021; Aktenzeichen B 12 R 10/20 R)

BSG (Beschluss vom 13.10.2021; Aktenzeichen B 12 R 10/20 R)

BSG (Beschluss vom 21.09.2021; Aktenzeichen B 12 R 10/20 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. September 2018 abgeändert und der Tenor wie folgt gefasst:

Die Bescheide der Beklagten vom 22. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2016 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte feststellte, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen als Notärztin ab 1. August 2015 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel. Außergerichtliche Kosten der ...

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