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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.08.2005 - L 4 KR 5042/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger. Kenntnisnahme von bestehender Versicherungspflicht durch Feststellungs- und Beitragsbescheid

 

Orientierungssatz

1. Die gesetzliche Regelung des § 231 Abs 6 SGB 6 hinsichtlich der Befreiung vom Eintritt der Versicherungspflicht eines selbstständig Tätigen (hier: Lehrer) bezweckt den Schutz des Versicherten, der im guten Glauben bereits anderweitig für sein Alter vorgesorgt hat.

2. Eine positive Kenntnis von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger in der Zeit vor dem 1.1.1999 ergibt sich daraus, wenn dem Betroffenen mehrere Bescheide des Rentenversicherungsträgers über die Feststellung der Versicherungspflicht als Selbstständiger und über die Zahlung von Pflichtbeiträgen zugegangen sind.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als selbstständige Lehrerin von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 zu befreien ist.

Die 1951 in C., Frankreich, geborene Klägerin, die französische Staatsangehörige ist, legte das Abitur im Juni 1969 ab. Nach dem Besuch einer höheren Wirtschaftsschule (Diplom vom Juni 1973) und der Teilnahme an Deutschkursen von November 1973 bis April 1974 arbeitete sie - mit Unterbrechung von Januar 1978 bis Juni 1981 wegen Kindererziehung - als Aushilfe, als Fremdsprachensekretärin und als Export-Sachbearbeiterin, und zwar bis zum 30. September 1987. Ihrem Vorbringen zufolge ist sie seit 01. November 2004 im Betrieb ihres Ehemannes wieder als kaufmännische Angestellte sozialv...

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