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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandspauschale. Prüfung durch den MDK. Zinsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung in § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 (Aufwandspauschale ) findet auf alle Fälle Anwendung, in denen die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1.4.2007 erfolgt ist.

2. Der Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung einer Aufwandspauschale ist eine Geldschuld, für die Verzugs- oder Prozesszinsen anfallen können.

 

Normenkette

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3, Abs. 1 Nr. 1, § 69 S. 4; GKV-WSG Art. 46 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 S. 1, § 288 Abs. 1-2

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Oktober 2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 100 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2007 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird auf je 100,-- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100 € gem. § 275 Abs. 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzüglich Verzugszinsen.

Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums M., die Beklagte eine gesetzliche Krankenkasse. Die bei der Beklagten gesetzlich Versicherte E. B. wurde im Zeitraum vom 20. März bis 2. April 2007 im Klinikum M. wegen einer mechanischen Komplikation durch eine Gelenkendoprothese stationär behandelt. Am 16. April 2007 reichte die Klägerin bei der Beklagten ihre Abrechnung für die Behandlung in Höhe von 9.644,94 € ein, die die Beklagte unter Vorbehalt der Prüfung durch den Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) bezahlte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 bat die Beklagte den ...

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