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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.02.2009 - L 10 R 3055/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Begriff der Weiterbildung iS § 37 Abs 2 SGB 9. Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Arbeitsmarktchance. Berufswunsch und Neigung des Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX umfasst Fortbildung und Umschulung.

Schlechte Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer rechtfertigen ebenso wenig eine - nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende - Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 37 Abs. 2 SGB IX wie der Berufswunsch und die Neigung des Versicherten.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Förderung eines Bildhauer-Kunststudiums im Rahmen beruflicher Rehabilitation.

Der am … 1959 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und schloss 1989 die Fortbildung zum Meister im Feinmechanikerhandwerk ab. Danach und bis zuletzt war er in diesem Beruf tätig. Seit einem privaten Unfall (Sturz von einem Baum) am 15.3.2003, bei dem er sich Kompressionsfrakturen im Bereich der Brustwirbelsäule mit nachfolgend durchgeführter Spondylodese zuzog, ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist erfolglos geblieben: In seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4.2.2008 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 9 R 6035/06) ausgeführt, der Kläger könne trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch als Feinmechanikermeister bzw. Feinwerkmechanikermeister insbesondere in größeren Betrieben sechs Stunden täglich tätig sein.

Be...

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