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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.11.2003 - L 9 RJ 1076/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

SGB 6 § 96a Abs 1 iVm SGB 6 § 313 Abs 1, Abs 3 Nr 2 idF vom 20.12.2000 verstoßen nicht gegen Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen B 5 RJ 60/03 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Weitergewährung der ihm bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Berücksichtigung seines Hinzuverdienstes.

Der ... 1951 geborene Kläger erlernte in der Zeit von 1967 bis 1970 den Beruf des Malers und Tapezierers, in dem er anschließend - unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 24. Juli 1975 bis zum 11. Juli 1976 - bis einschließlich September 1992 versicherungspflichtig beschäftigt war; seit 1976 als Betriebsmaler bei den französischen Streitkräften.

Unter dem 29. September 1992 beantragte der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit infolge einer Sehschwäche mit praktischer Erblindung des rechten Auges, dem beginnendem Verschleiß des linken Kniegelenks sowie eines anamnestisch rezidivierendem Halswirbelsäulen-Syndroms und Bluthochdrucks. Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 gewährte ihm die Beklagte antragsgemäß rückwirkend ab 1. Oktober 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe. Diese Rente wurde errechnet aus 35,444 persönlichen Entgeltpunkten (EP), welche sich zusammensetzten aus 20,8785 EP für Beitragszeiten, 14,5542 EP für beitragsfreie Zeiten (Zurechnungszeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. August 2008 = 191 Monate) und 0,0117 zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten. Diese ergaben, multipliziert mit dem Rentenartfaktor von 0,6667 und dem ab 1. Juli 1992 geltenden aktuellen Rentenwert von 42,63 DM den Gesamtbetrag von 1.007,38 DM.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger auf Grund einer berufsfördernden Rehabilitationsma...

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