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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.02.2009 - L 3 AS 3530/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung des Arbeitslosengeld II. Nichtantritt einer angebotenen Trainingsmaßnahme. Verhältnis von § 31 Abs 1 zu § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2. Sanktionsbescheid. Bestimmtheit. Heilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verletzung von Obliegenheiten aus einer Eingliederungsvereinbarung kann nur nach § 31 Abs 1 SGB 2 sanktioniert werden.

2. § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 stellt gegenüber § 31 Abs 1 SGB 2 keinen Auffangtatbestand dar, sondern erfasst nur Obliegenheitsverletzungen, die zeitlich dem Bezug von Arbeitslosengeld II vorgelagert sind.

 

Orientierungssatz

Ein Sanktionsbescheid gem § 31 Abs 1 SGB 2 ist nicht hinreichend bestimmt nach § 33 Abs 1 SGB 10, wenn in diesem Bescheid der Absenkungsbetrag nicht konkret beziffert wird (vgl LSG Stuttgart vom 21.1.2009 - L 3 AS 2935/08). Der Mangel der Bestimmtheit eines Sanktionsbescheides kann durch dessen Konkretisierung im Widerspruchsbescheid mit Rückwirkung geheilt werden (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 16.10.2008 - L 5 AS 449/08). Dies ist hier fraglich, weil der Widerspruchsbescheid erst zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, nachdem bereits die Absenkung vollzogen wurde, so dass dem Arbeitsuchenden nicht möglich war, auf die Absenkung zu reagieren und im Vorhinein zu entscheiden wie er den fehlenden Betrag decken kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen B 4 AS 20/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1950 geborene Klägerin steht mit ihren beiden 1988 und 1989 geborenen Töchtern im Anschluss an den Bezug von Sozial...

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