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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.02.1999 - L 11 SB 2050/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scherbehindertenrecht. Einzel-GdB. Bildung des Gesamt-GdB

 

Orientierungssatz

1. Zur Bildung des Gesamt-Gdb bei als Behinderung festgestellter "colitis ulcerosa, reaktiv-depressivem Verstimmungszustand, Osteoporose, diabetes mellitus und chronischer Rhinopathie".

2. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Behinderung iS der §§ 3, 4 SchwbG (hier: Fersensporn rechts), die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauert, aber noch nicht länger als 6 Monate vorliegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen B 9 SB 3/99 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Feststellung von Behinderungen und die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) streitig.

Die am 1935 geborene Klägerin beantragte im Dezember 1991 wegen Colitis ulcerosa, Zustand nach Gallenblasen- und Schilddrüsenoperation, Diabetes, Depression und Hörsturz beim Versorgungsamt Karlsruhe (VA) die Feststellung von Behinderungen und die Ausstellung eines Ausweises. Das VA holte ärztliche Befundscheine bei den behandelnden Ärzten Dres. H/HNO, C/Internist und M/Neurologe und Psychiater ein und stellte nach versorgungsärztlicher Auswertung als Behinderungen mit einem GdB von 40 seit 1. Januar 1986 fest: "Colitis ulcerosa. Psychovegetatives Syndrom mit depressiver Symptomatik." (Bescheid vom 19. März 1992).

Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin einen Arztbrief des Radiologen Dr. E und eine Bescheinigung von Dr. M vor und machte geltend, die Einzel-GdB-Werte für die Colitis ulcerosa mit 30 und für die Depression mit 20 seien zu gering, ferner müßten "Schilddrüsen- und Gallenblasenoperation" und "Hörsturz" als weitere Behinderungen festgestellt werden.

Das VA holte weitere ärztliche Befundschei...

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