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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2019 - L 2 SO 4356/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Bestattungskosten. Unzumutbarkeit der Kostentragung. Nichtberücksichtigung von Pflegegeld nach § 37 SGB 11

 

Leitsatz (amtlich)

Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII aufgrund der besonderen Zweckbindung des Pflegegeldes nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2020; Aktenzeichen B 8 SO 8/19 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. November 2018 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 verurteilt, der Klägerin weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.422,50 € zu erstatten.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht die Übernahme von Bestattungskosten durch den Beklagten gemäß § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.

Die Klägerin bezieht vom Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Am 19. Juni 2017 verstarb der Ehegatte der Klägerin, den diese zuvor gepflegt hatte. Die Klägerin und ihre Tochter wurden je zur Hälfte Miterben. An Bestattungskosten fielen 4.065,00 € (Bescheid der Stadt K. vom 7. August 2017) sowie weitere 2.771,00 € (zwei Rechnungen der Firma R. Bestattungen vom 3. Juli 2017) an. Die Rechnungen sind jeweils an die Tochter der Klägerin gerichtet, die die Verhandlungen mit dem Beerdigungsinstitut übernommen hatte, wurden allerdings zur Hälfte von der Klägerin bezahlt.

Auf Antrag der Klägerin vom 14. August 2017 (Bl. 625 Verwaltungsakte - VA -) auf Übernahme der Bestattungskosten gewährte der Beklagte mit Bescheid vom ...

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