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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2000 - L 8 AL 316/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach dem SGB 3

 

Orientierungssatz

1. Der Senat hält es unter der Geltung des § 119 SGB 3 nicht mehr für erforderlich, dass der Arbeitslose sich täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost in seiner Wohnung aufhalten muss (sog. Residenzpflicht). Vielmehr kann er auch dann orts- und zeitnah auf Vermittlungsbemühungen reagieren, wenn er in der Lage ist, am Tag nach Eingang der Briefpost sich beim Arbeitsamt, bei einem Arbeitgeber oder bei einem Maßnahmeträger vorzustellen.

2. Auch wenn sich der Arbeitslose demnach nicht zwingend unter der den Arbeitsamt bekannten Adresse aufhalten muss, so muss dennoch der Aufenthaltsort in der Nähe der dem Arbeitsamt bekannten Adresse und zumindest innerhalb des Einzugsbereichs des Arbeitsamtes liegen, weil andernfalls mit einer verzögerten Reaktion des Arbeitslosen auf Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zu rechnen ist.

3. Der Arbeitslose kann im Falle des Umzuges ohne Bekanntgabe der neuen Adresse und ohne das tägliche Aufsuchen der alten Adresse zur Abholung der Briefpost auch durch Stellung eines Postnachsendeantrages auf Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zeitnah reagieren, wenn dadurch eine Verzögerung um mindestens 2 Tage auftritt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.08.2001; Aktenzeichen B 11 AL 17/01 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht für die Zeit vom 02.02.1999 bis 02.03.1999 aufgehoben hat und die Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt DM 1.559,26 verlangen kann.

Der 1973 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 12. Januar 1999 nach vorangegangener Gewährung von Arbeitslosengeld die Bewilligung von Anschluß-...

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