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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.05.2003 - L 9 RJ 2117/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherungsbeiträge. Säumniszuschläge. Verfassungsmäßigkeit. Aufschubgründe

 

Orientierungssatz

1. Säumniszuschläge nach § 24 Abs 1 S 1 SGB 4 können auch für Nachversicherungsbeiträge gemäß § 181 SGB 6 berechnet werden.

2. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften ist § 181 Abs 4 SGB 6 nicht lex specialis zu § 24 SGB 4.

3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 24 SGB 4 auf Nachversicherungsbeiträge.

4. Verwaltungsinterne organisatorische Probleme bei einer Dienststelle stellen keinen Aufschubgrund nach § 184 Abs 2 SGB 6 dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 28/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Säumniszuschlägen für Nachversicherungsbeiträge streitig.

Der ... 1975 geborene G leistete vom 2. September 1996 bis 2. April 1997 seinen Grundwehrdienst und stand anschließend vom 3. April 1997 bis 30. September 1998 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (SaZ) bei der Bundeswehr. Am 30. September 1998 schied er nach § 54 Abs. 1 Soldatengesetz (SoldG) aus dem Soldatenverhältnis aus.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1998, am 9. Juli 1998 bei der Wehrbereichsverwaltung (WBV) VI München eingegangen, teilte die Dienststelle des G mit, dessen Dienstverhältnis in der Bundeswehr ende mit Ablauf des 30. September 1998 nach § 54 Abs. 1 SoldG mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung habe der Soldat keinen Antrag auf Weiterverpflichtung gestellt.

In der "Erklärung zur Nachversicherung -- SaZ" vom 29. September 199...

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