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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.12.2003 - L 12 AL 2723/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungssuche. Verfügbarkeit. Arbeitsfähigkeit. Nichtteilnahme an einer Bildungsmaßnahme. Sicherstellung der Kinderbetreuung

 

Orientierungssatz

Ein Arbeitsloser, der nach eigener Mitteilung an einer Bildungsmaßnahme generell nur teilnehmen kann, soweit ihm zur Sicherstellung der Kinderbetreuung der Termin der Bildungsmaßnahme vom Arbeitsamt 2 bis 3 Wochen vorher mitgeteilt wird, ist nicht arbeitsfähig bzw verfügbar iS von § 119 SGB 3.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Rückforderung von Leistungen.

Der 1954 geborene Kläger war vom 01.10.1987 bis 31.01.2001 als Reiseleiter beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund eigener Kündigung. Er meldete sich am 15.02.2001 beim Arbeitsamt (AA) Reutlingen arbeitslos und beantragte Alg. Das AA lehnte den Antrag für zwölf Wochen wegen Eintritts einer Sperrzeit ab, verfügte eine Anspruchsminderung um 135 Tage und bewilligte mit Bescheid vom 04.04.2001 Alg ab 26.04.2001 in Höhe von 261,10 DM wöchentlich für eine Anspruchsdauer von 405 Tagen. Mit Bescheid vom 02.01.2002 passte es die Leistung an die neue Leistungsverordnung an (Zahlbetrag nunmehr 133,70 € wöchentlich) und dynamisierte sie mit Bescheid vom 25.02.2002 (Zahlbetrag nunmehr 134,61 € wöchentlich).

Das AA forderte ihn unter Rechtsfolgenbelehrung (Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen Dauer) auf, an einem Teamtraining vom 26.02.2002 bis 28.02.2002 teilzunehmen. Er lehnte die Teilnahme ab. Er teilte hierzu am 22.02.2002 schriftlich mit, er könne wegen der außerordentlich kurzen Vorlaufzeit von vier Werktagen die Betreuung seiner Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren nicht organisieren. Selbstverständlich sei er bereit, an einem Seminar teilzunehmen, dessen Termin e...

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